Das Saisonkennzeichen

1. Die Zulassung eines Fahrzeuges mit Skz

Ab 01.03. 1997 gibt es die Möglichkeit, nach §23 Abs. 1b StVZO Fahrzeuge, welche nur eine bestimmte Zeit im Jahr gefahren werden und deshalb bislang jährlich vorübergehend stillgelegt wurden, mit einem Saisonkennzeichen zuzulassen. Damit kann sich der Halter die jährliche An- und Abmeldung bei der Zulassungsstelle ersparen. Die Saisonzulassung ist bei jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug möglich.

2. Dauer der Saison

Bei der Zulassung des Fahrzeuges mit Skz hat der Halter anzugeben, in welchen Monaten er das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nutzt.
Dieser Zeitraum - muß mindestens zwei Monate betragen und
                         - darf elf Monate nicht übersteigen.
Die Saison ist nach vollen Monaten bemessen und kann sich auch über den Jahreswechsel erstrecken ( z.B. April - Oktober; Oktober bis Februar etc. ).

3. Spezielles amtliches Kennzeichen

Der Saisonzeitraum wird auf einem speziellen amtlichen Euro-Kennzeichen, durch eingeprägte Ziffern angezeigt. Diese auf der rechten Seite eingeprägten Ziffern kennzeichnen jeweils den ersten und letzten Monat der Saison. Die Verwendung von Euro-Kennzeichen ist zwingend vorgeschrieben ( um die Kennzeichenvielfalt nicht mehr zu erhöhen ). Außerdem wird die Dauer der Saison von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein vermerkt.

4. Eingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur während der Saison auf öffentlichen Straßen und Plätzen gefahren und abgestellt werden. Außerhalb der Saison darf das Fahrzeug nur auf Privatgrund oder sonstigen nicht öffentlichen Flächen abgestellt werden.
Zuwiderhandlungen führen zu einer Geldbuße ( §69a Abs. 2 Nr. 10 StVZO; Obliegenheitsverletzung ). Eine Nutzung außerhalb der Saison ist ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wird mit Strafe bedroht. Außerdem besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz ( §5a Abs. 2 AKB ).
Der Fahrzeughalter ist an die gewählte Saisonzeit gebunden. Soll das Fahrzeug außerhalb der Saison genutzt werden muß das Kennzeichen wieder in ein normales Kennzeichen umgewandelt werden oder der Saisonzeitraum geändert werden ( teuer!! ).

5. Umschreibung der Zulassung

Die Umschreibung eines normal zugelassenen Fahrzeuges auf ein Skz und umgekehrt ist jederzeit möglich. Allerdings kann die Buchstaben / Nummernkombination nicht immer beibehalten werden. Mehr als sieben Stellen sind nicht zulässig ( außer bei Leichtkrafträdern und Zugmaschinen ). Auf Antrag und nach Möglichkeit sind auch Wunschkennzeichen möglich. Auch eine Änderung des Saisonzeitraumes ist unter Beibehaltung der Buchstaben / Nummernkombination möglich. Allerdings ist ein neues Kennzeichen notwendig ( geänderter Zeitraum ). Außerdem ist eine entsprechend neu ausgestellte Versicherungsdoppelkarte nötig.
Soll der Zulassungszeitraum wieder für das ganze Jahr gelten ist eine Umkennzeichnung nötig ( aus Gründen der Rechtsklarheit und der Erhaltung eines Pools für kurze Erkennungsnummern ). Das gilt auch wenn es sich um ein Wunschkennzeichen gehandelt hat!

6. Die Versicherung eines Fahrzeuges mit Skz

Für die Saisonzulassung ist die Vorlage einer neuen Doppelkarte neuer Art notwendig ( die alten bleiben für die normale Zulassung bis 05/2000 gültig ). Unter der Rubrik "Saisonkennzeichen" ist die Dauer der Saison mittels der entsprechenden Monatszahlen ( z.B. Beginn: 04, Ende: 10 ) oder anhand der ausgeschriebenen Monatsbezeichnung anzugeben ( kein Tagesdatum, da Saison nach ganzen Monaten bemessen sein muß ).

7. Sonstiges

Für Fahrzeuge mit Skz gelten die Vorschriften für HU und AU wie bei einer normalen Zulassung. Wenn aber die jeweilige Untersuchung  außerhalb der Saison fällig wird, kann und muß sie im ersten Monat der kommenden Saison durchgeführt werden. Die Zweimonatsfrist für die Gültigkeit der Prüfplakette gilt somit nicht.
Die Saisonzulassung vermindert die Kfz-Steuer ( Besteuerung richtet sich nach Dauer der Saison ).
Die Gebühr bei zugelassenem Fahrzeug und gleichem Halter beträgt bei Beantragung bzw. Löschung des Skz DM 50,-.
Bei Fahrzeugen mit zugeteiltem Skz gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das normale Kennzeichen anzuwenden sind ( z.B. Veräußerung des Fahrzeuges ist unverzüglich bei der Zulassungstelle anzuzeigen etc.)

Quelle: Merkzettel der Kfz - Zulassungstelle Dresden ( 01/2000 )