Das Saisonkennzeichen
1. Die Zulassung eines Fahrzeuges mit Skz
Ab 01.03. 1997 gibt es die Möglichkeit, nach §23 Abs. 1b StVZO
Fahrzeuge, welche nur eine bestimmte Zeit im Jahr gefahren werden und deshalb
bislang jährlich vorübergehend stillgelegt wurden, mit einem
Saisonkennzeichen zuzulassen. Damit kann sich der Halter die jährliche
An- und Abmeldung bei der Zulassungsstelle ersparen. Die Saisonzulassung
ist bei jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug möglich.
2. Dauer der Saison
Bei der Zulassung des Fahrzeuges mit Skz hat der Halter anzugeben, in welchen
Monaten er das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nutzt.
Dieser Zeitraum - muß mindestens zwei Monate betragen und
- darf elf Monate nicht übersteigen.
Die Saison ist nach vollen Monaten bemessen und kann sich auch über
den Jahreswechsel erstrecken ( z.B. April - Oktober; Oktober bis Februar
etc. ).
3. Spezielles amtliches Kennzeichen
Der Saisonzeitraum wird auf einem speziellen amtlichen Euro-Kennzeichen,
durch eingeprägte Ziffern angezeigt. Diese auf der rechten Seite eingeprägten
Ziffern kennzeichnen jeweils den ersten und letzten Monat der Saison. Die
Verwendung von Euro-Kennzeichen ist zwingend vorgeschrieben ( um die Kennzeichenvielfalt
nicht mehr zu erhöhen ). Außerdem wird die Dauer der Saison
von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein vermerkt.
4. Eingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nur während der Saison auf öffentlichen Straßen
und Plätzen gefahren und abgestellt werden. Außerhalb der Saison
darf das Fahrzeug nur auf Privatgrund oder sonstigen nicht öffentlichen
Flächen abgestellt werden.
Zuwiderhandlungen führen zu einer Geldbuße ( §69a Abs.
2 Nr. 10 StVZO; Obliegenheitsverletzung ). Eine Nutzung außerhalb
der Saison ist ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und
wird mit Strafe bedroht. Außerdem besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz
( §5a Abs. 2 AKB ).
Der Fahrzeughalter ist an die gewählte Saisonzeit gebunden. Soll
das Fahrzeug außerhalb der Saison genutzt werden muß das Kennzeichen
wieder in ein normales Kennzeichen umgewandelt werden oder der Saisonzeitraum
geändert werden ( teuer!! ).
5. Umschreibung der Zulassung
Die Umschreibung eines normal zugelassenen Fahrzeuges auf ein Skz und umgekehrt
ist jederzeit möglich. Allerdings kann die Buchstaben / Nummernkombination
nicht immer beibehalten werden. Mehr als sieben Stellen sind nicht zulässig
( außer bei Leichtkrafträdern und Zugmaschinen ). Auf Antrag
und nach Möglichkeit sind auch Wunschkennzeichen möglich. Auch
eine Änderung des Saisonzeitraumes ist unter Beibehaltung der Buchstaben
/ Nummernkombination möglich. Allerdings ist ein neues Kennzeichen
notwendig ( geänderter Zeitraum ). Außerdem ist eine entsprechend
neu ausgestellte Versicherungsdoppelkarte nötig.
Soll der Zulassungszeitraum wieder für das ganze Jahr gelten ist
eine Umkennzeichnung nötig ( aus Gründen der Rechtsklarheit und
der Erhaltung eines Pools für kurze Erkennungsnummern ). Das gilt
auch wenn es sich um ein Wunschkennzeichen gehandelt hat!
6. Die Versicherung eines Fahrzeuges mit Skz
Für die Saisonzulassung ist die Vorlage einer neuen Doppelkarte neuer
Art notwendig ( die alten bleiben für die normale Zulassung bis 05/2000
gültig ). Unter der Rubrik "Saisonkennzeichen" ist die Dauer der Saison
mittels der entsprechenden Monatszahlen ( z.B. Beginn: 04, Ende: 10 ) oder
anhand der ausgeschriebenen Monatsbezeichnung anzugeben ( kein Tagesdatum,
da Saison nach ganzen Monaten bemessen sein muß ).
7. Sonstiges
Für Fahrzeuge mit Skz gelten die Vorschriften für HU und AU wie
bei einer normalen Zulassung. Wenn aber die jeweilige Untersuchung
außerhalb der Saison fällig wird, kann und muß sie im
ersten Monat der kommenden Saison durchgeführt werden. Die Zweimonatsfrist
für die Gültigkeit der Prüfplakette gilt somit nicht.
Die Saisonzulassung vermindert die Kfz-Steuer ( Besteuerung richtet
sich nach Dauer der Saison ).
Die Gebühr bei zugelassenem Fahrzeug und gleichem Halter beträgt
bei Beantragung bzw. Löschung des Skz DM 50,-.
Bei Fahrzeugen mit zugeteiltem Skz gelten grundsätzlich alle Vorschriften,
die auch für das normale Kennzeichen anzuwenden sind ( z.B. Veräußerung
des Fahrzeuges ist unverzüglich bei der Zulassungstelle anzuzeigen
etc.)
Quelle: Merkzettel der Kfz - Zulassungstelle Dresden ( 01/2000 )